OLG Nürnberg - Beschluss vom 20.04.2017
8 U 260/17
Normen:
ZPO § 517 Abs. 1; ZPO § 233;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 30.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 2322/15

Anforderungen an die Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags

OLG Nürnberg, Beschluss vom 20.04.2017 - Aktenzeichen 8 U 260/17

DRsp Nr. 2018/11552

Anforderungen an die Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags

Ein Wiedereinsetzungsantrag erfordert gem. § 236 Abs. 2 S. 1 ZPO eine vollständige, aus sich heraus verständliche und geschlossene Schilderung, der sich entnehmen lässt, welche konkreten Umstände zum Versäumen der Frist geführt haben. Dem ist nicht genügt, wenn mit keinem Wort dazu vorgetragen wird, dass über die Eintragung im Fristenkalender Erledigungsvermerke angefertigt und diese durch den Prozessbevollmächtigten kontrolliert wurden.

Tenor

1.

Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30.12.2016, Aktenzeichen 2 O 2322/15, wird verworfen.

2.

Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.569,12 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 517 Abs. 1; ZPO § 233;

Gründe

Zur Begründung wird auf die Verfügung des Vorsitzenden vom 13.03.2017 (Bl. 134 d.A.) und den Beschluss des Senats vom 27.03.2017 (Bl. 144 ff. d.A.) Bezug genommen.

Ausdrückliche Sachanträge hat der Kläger in der Berufungsinstanz nicht gestellt.

Auch die Ausführungen im Schriftsatz vom 18.04.2017 (Bl. 149 ff. d.A.) geben zu einer Änderung keinen Anlass.