Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30.12.2016, Aktenzeichen
Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3.Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.569,12 € festgesetzt.
Zur Begründung wird auf die Verfügung des Vorsitzenden vom 13.03.2017 (Bl. 134 d.A.) und den Beschluss des Senats vom 27.03.2017 (Bl. 144 ff. d.A.) Bezug genommen.
Ausdrückliche Sachanträge hat der Kläger in der Berufungsinstanz nicht gestellt.
Auch die Ausführungen im Schriftsatz vom 18.04.2017 (Bl. 149 ff. d.A.) geben zu einer Änderung keinen Anlass.
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