BFH - Beschluss vom 01.12.2011
I B 80/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 -3; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 954
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 13.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 4217/06

Anforderungen an die Bejahung einer unzulässigen Überraschungsentscheidung

BFH, Beschluss vom 01.12.2011 - Aktenzeichen I B 80/11

DRsp Nr. 2012/7208

Anforderungen an die Bejahung einer unzulässigen Überraschungsentscheidung

1. NV: Die Grundsätze über den Verlust des Rügerechts durch Unterlassen der Geltendmachung eines Verfahrensmangels in der mündlichen Verhandlung gelten für nicht durch rechtskundige Bevollmächtigte vertretene Beteiligte nur, wenn der Verfahrensmangel bei einer Wertung in der "Laiensphäre" erkennbar ist. 2. NV: Ein solcher Fall kann vorliegen, wenn der Beteiligte in der mündlichen Verhandlung vor dem FG nicht die Einholung eines Sachverständigengutachtens anmahnt, obwohl das Gericht die betreffende Beweisfrage (hier: Wert eines Geschäftsanteils) für ihn erkennbar aus eigener Kompetenz beantworten möchte. 3. NV: Methodische Fehler in Rahmen einer Schätzung sind, auch wenn es sich um Verstöße gegen Denkgesetze handelt, materiell-rechtlicher Natur und ermöglichen keine Revisionszulassung wegen Verfahrensmangels.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 -3; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe