BGH - Urteil vom 11.03.2021
III ZR 27/20
Normen:
SGB I § 14; SGB V § 262; BGB § 839; GG Art. 34;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 1191
MDR 2021, 872
NVwZ-RR 2021, 671
VersR 2021, 1043
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 04.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 292/18
OLG Koblenz, vom 06.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 1274/19

Anforderungen an die Beratungspflicht des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung hinsichtlich der Anrechnung von Mindestentgeltpunkten bei geringem Arbeitsentgelt

BGH, Urteil vom 11.03.2021 - Aktenzeichen III ZR 27/20

DRsp Nr. 2021/8499

Anforderungen an die Beratungspflicht des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung hinsichtlich der Anrechnung von Mindestentgeltpunkten bei geringem Arbeitsentgelt

Zu den Anforderungen an die Beratungspflicht des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 14 SGB I hinsichtlich der Anrechnung von Mindestentgeltpunkten bei geringem Arbeitsentgelt nach § 262 SGB VI (Fortführung des Senatsurteils vom 2. August 2018 - III ZR 466/16, VersR 2019, 28).

1. Die Deutsche Rentenversicherung muss gegebenenfalls über den mit der Sonderregelung des § 262 SGB VI verbundenen Effekt, dass weiteres Arbeitseinkommen sich rentenschädlich auswirken kann, aufklären, weil der Bürger diesen Effekt regelmäßig nicht im Blick hat.2. Ein Amtsträger darf nicht sehenden Auges zulassen, dass der einen Antrag stellende Bürger möglicherweise Schäden erleidet, die durch einen rechtzeitigen Hinweis auf die Sach- und Rechtslage ohne weiteres hätten vermieden werden können.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. Februar 2020 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB I § 14; SGB V § 262; BGB § 839; GG Art. 34;

Tatbestand