LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.03.2023
6 Sa 204/22
Normen:
BGB § 305 Abs. 1; BGB § 305c; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 362 Abs. 1; MiLoG § 3 S. 1; Arbeitsvertrag v. 08.08.2012 § 11; Arbeitsvertrag v. 08.08.2012 § 15;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 13.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 701/21

Anforderungen an die BerufungsbegründungAntrag auf Abschluss eines Vertrags und invitatio ad offerendumÜbersendung eines Vertragsentwurfs als invitatio ad offerendumMitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers zur Urlaubnahme des ArbeitnehmersAusschlussfrist für den UrlausabgeltungsanspruchZulässige zweistufige vertragliche Ausschlussfrist für den Urlaubsabgeltungsanspruch

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.03.2023 - Aktenzeichen 6 Sa 204/22

DRsp Nr. 2023/9961

Anforderungen an die Berufungsbegründung Antrag auf Abschluss eines Vertrags und invitatio ad offerendum Übersendung eines Vertragsentwurfs als invitatio ad offerendum Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers zur Urlaubnahme des Arbeitnehmers Ausschlussfrist für den Urlausabgeltungsanspruch Zulässige zweistufige vertragliche Ausschlussfrist für den Urlaubsabgeltungsanspruch

1. Die Berufungsbegründung muss die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. 2. Ein Antrag auf Abschluss eines Vertrags (§ 145 BGB) liegt nur dann vor, wenn die Erklärung - aus der Sicht des Adressaten - mit dem Willen zur rechtlichen Bindung abgegeben wird. Dagegen ist eine bloße Aufforderung zur Abgabe von Angeboten gegeben, wenn eine rechtsgeschäftliche Bindung erkennbar noch nicht gewollt ist, sich der Erklärende einen Vertragsabschluss also noch vorbehält. Fehlt eine Erklärung, sich vertraglich zu binden, handelt es sich nur um eine Aufforderung, Vertragsanträge abzugeben (sog. invitatio ad offerendum).