LAG Düsseldorf - Urteil vom 19.04.2023
12 Sa 621/22
Normen:
GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; GG Art. 12 Abs. 1; ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1; BGB § 242; BGB § 611a Abs. 2; BGB § 615 S. 1; BGB § 615 S. 2; EFZG § 3 Abs. 1; IfSG § 20a Abs. 1; IfSG § 20a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; IfSG § 20a Abs. 3 S. 4; IfSG § 20a Abs. 5 S. 3; SGB IV § 7 Abs. 3 S. 1; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 1; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 08.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 809/22

Anforderungen an die BerufungsbegründungKein Arbeitsangebot bei einseitiger unwiderruflicher FreistellungUnzumutbarkeit der Beschäftigung einer nicht geimpften Pflegekraft in einem Seniorenzentrum während der PandemieKeine Ausnahme vom Impferfordernis bei Bestandskräften

LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.04.2023 - Aktenzeichen 12 Sa 621/22

DRsp Nr. 2023/8098

Anforderungen an die Berufungsbegründung Kein Arbeitsangebot bei einseitiger unwiderruflicher Freistellung Unzumutbarkeit der Beschäftigung einer nicht geimpften Pflegekraft in einem Seniorenzentrum während der Pandemie Keine Ausnahme vom Impferfordernis bei Bestandskräften

Sind die tatsächlichen Tätigkeitsvoraussetzungen gemäß § 20a Abs. 1 IfSG objektiv nicht gegeben und keine Abwägungsgesichtspunkte ersichtlich, die im Rahmen der Ermessensausübung gemäß § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG ausgehend vom Zweck dieser Bestimmung zu Gunsten der Arbeitnehmerin streiten, ist der Arbeitgeberin die tatsächliche Beschäftigung der Arbeitnehmerin - hier einer Alltaghelferin in einem Seniorenzentrum - aus den übergeordneten Gründen des Schutzes der vulnerablen Personen in der Einrichtung der Beklagten unzumutbar und der Vergütungsanspruch entfällt. Daran ändert der Umstand, dass das Gesundheitsamt gegenüber der Klägerin erst ab dem 01.09.2022 ein Tätigkeitsverbot aussprach, ebenso nichts wie der Aspekt, dass es sich um eine Bestandsarbeitnehmerin handelt.