LAG Hamm - Urteil vom 04.12.2013
4 Sa 474/13
Normen:
BGB § 622 Abs. 1; BGB § 622 Abs. 5; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 23 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Minden, vom 30.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 960/12

Anforderungen an die Bestimmtheit der Kündigung eines ArbeitsverhältnissesVoraussetzungen der Anwendbarkeit des KSchG

LAG Hamm, Urteil vom 04.12.2013 - Aktenzeichen 4 Sa 474/13

DRsp Nr. 2020/13326

Anforderungen an die Bestimmtheit der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses Voraussetzungen der Anwendbarkeit des KSchG

1. Die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist regelmäßig hinreichend bestimmt, wenn der Kündigungstermin oder die Kündigungsfrist angegeben werden. Auch die Kündigung zum nächst zulässigen Termin ist möglich, wenn dem Erklärungsempfänger die Dauer der Kündigungsfrist bekannt oder diese für ihn bestimmbar ist. 2. Ein gemeinschaftlicher Betrieb mit der Folge, dass hinsichtlich der Anwendbarkeit des KSchG die Zahl der Arbeitnehmer zusammenzurechnen ist, liegt nicht vor, wenn zwar eine enge Verknüpfung zweier Unternehmen vorliegt, es aber keine gemeinsame Betriebsstätte und auch keinen Austausch von Arbeitnehmern gibt.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 30.01.2013 - 3 Ca 960/12 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 10.07.2012 erst zum 15.08.2012 aufgelöst worden ist.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 846,77 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.