Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 30.01.2013 -
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 10.07.2012 erst zum 15.08.2012 aufgelöst worden ist.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 846,77 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
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