OLG Hamm - Urteil vom 23.02.2023
22 U 46/22
Normen:
ZPO § 767 Abs. 1; BGB § 197 Abs. 1 Nr. 4; BGB § 196;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 26.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 254/21

Anforderungen an die Bestimmtheit der Zahlungspflicht in einem notariellen Schuldanerkenntnis mit UnterwerfungserklärungRechtsfolgen der Unbestimmtheit des TitelsVerjährungsfrist bei mangelnder Bestimmtheit

OLG Hamm, Urteil vom 23.02.2023 - Aktenzeichen 22 U 46/22

DRsp Nr. 2023/4197

Anforderungen an die Bestimmtheit der Zahlungspflicht in einem notariellen Schuldanerkenntnis mit Unterwerfungserklärung Rechtsfolgen der Unbestimmtheit des Titels Verjährungsfrist bei mangelnder Bestimmtheit

1. Ein notarielles Schuldanerkenntnis mit Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung muss Inhalt und Umfang der Leistungspflicht hinreichend bestimmt bezeichnen. Insbesondere muss der Zahlungsanspruch betragsmäßig festgelegt sein. Daran fehlt es, wenn die notarielle Urkunde lediglich Circa-Beträge ausweist. 2. Ist die Unterwerfungserklärung unwirksam, so gilt die 30-jährige Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB nicht.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 26.04.2022 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H. von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

ZPO § 767 Abs. 1; BGB § 197 Abs. 1 Nr. 4; BGB § 196;

Gründe

I.