BFH - Urteil vom 02.12.2015
X K 7/14
Normen:
GVG § 198; FGO § 65 Abs. 1 Satz 2, § 155; ZPO § 251; BGB § 247;
Fundstellen:
AO-StB 2016, 102
BFH/NV 2016, 672
BFHE 252, 233
BStBl II 2016, 405
DB 2016, 7
DStR 2016, 14
DStRE 2016, 568
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 07.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 6074/10

Anforderungen an die Bestimmtheit einer Entschädigungsklage gem. § 198 GVGAngemessenheit der Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens

BFH, Urteil vom 02.12.2015 - Aktenzeichen X K 7/14

DRsp Nr. 2016/4725

Anforderungen an die Bestimmtheit einer Entschädigungsklage gem. § 198 GVG Angemessenheit der Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens

1. Stellt der Kläger die Höhe der Entschädigung in das Ermessen des Gerichts, so ist der Klageantrag jedenfalls dann ausreichend bestimmt, wenn ein Mindestbetrag angegeben ist. 2. Liegt ein Grund vor, ein Verfahren zum Ruhen zu bringen, hat das FG das Ruhen aber nicht angeregt, so rechtfertigt dies allein noch nicht, statt einer Entschädigung in Geld lediglich die Feststellung unangemessener Verfahrensdauer auszusprechen.

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an jeden der Kläger wegen überlanger Dauer des Klageverfahrens 6 K 6074/10 beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg für einen Zeitraum von zwölf Monaten Entschädigung in Höhe von 1.200 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Juli 2014 zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Normenkette:

GVG § 198; FGO § 65 Abs. 1 Satz 2, § 155; ZPO § 251; BGB § 247;

Gründe

I.

Die Kläger begehren Entschädigung nach § 198 des () für das seit dem 9. März 2010 anhängige und durch Urteil vom 7. Mai 2013, zugestellt am 17. Mai 2013 (Kläger) bzw. 28. Mai 2013 (Finanzamt —FA—), beendete Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg, das die Einkommensteuer 2007 der Kläger zum Gegenstand hatte.