BGH - Urteil vom 10.11.2005
III ZR 104/05
Normen:
ZPO § 180 § 182 Abs. 2 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 186
DAR 2006, 91
FamRZ 2006, 199
MDR 2006, 589
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 10.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 304 S 30/04
AG Hamburg-Harburg, vom 28.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 642 C 160/04

Anforderungen an die Bezeichnung der Empfangseinrichtung bei Ersatzzustellung durch Einwurf

BGH, Urteil vom 10.11.2005 - Aktenzeichen III ZR 104/05

DRsp Nr. 2005/20223

Anforderungen an die Bezeichnung der Empfangseinrichtung bei Ersatzzustellung durch Einwurf

»Zum Nachweis der Wirksamkeit einer Ersatzzustellung nach § 180 ZPO ist es nicht erforderlich, dass der Zusteller in der Urkunde angibt, in welche Empfangseinrichtung - Briefkasten oder ähnliche Vorrichtung - er das Schriftstück eingelegt hat, und im Fall einer ähnlichen Vorrichtung diese näher bezeichnet.«

Normenkette:

ZPO § 180 § 182 Abs. 2 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Die Klägerin erwirkte beim Amtsgericht Hagen gegen den Beklagten am 11. Dezember 2003 im maschinell bearbeiteten Verfahren einen Mahnbescheid über eine Hauptforderung von 915,70 EUR. Nach dem in den Gerichtsakten befindlichen Aktenausdruck wurde der Mahnbescheid dem Beklagten im Wege der Ersatzzustellung am 13. Dezember 2003 zugestellt. Am 12. Januar 2004 erließ das Amtsgericht einen Vollstreckungsbescheid. Dieser wurde nach dem Aktenausdruck dem Beklagten am 14. Januar 2004 zugestellt. Die hierüber gefertigte Urkunde enthielt dem Ausdruck zufolge den Vermerk "Weil die Übergabe des Schriftstücks in der Wohnung/in dem Geschäftsraum nicht möglich war, habe ich das Schriftstück in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt".