BFH - Beschluss vom 13.10.2015
III B 136/14
Normen:
FGO § 116 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 54
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 11.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1020/13

Anforderungen an die Bezeichnung des angefochtenen Urteils in der Nichtzulassungsbeschwerde

BFH, Beschluss vom 13.10.2015 - Aktenzeichen III B 136/14

DRsp Nr. 2015/19875

Anforderungen an die Bezeichnung des angefochtenen Urteils in der Nichtzulassungsbeschwerde

NV: Innerhalb der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde muss das Finanzgericht, dessen Urteil angefochten werden soll, zweifelsfrei bezeichnet werden. Dies ist nicht der Fall, wenn in der Beschwerdeschrift zwei unterschiedliche Finanzgerichte genannt sind und deshalb eine eindeutige Identifizierung nicht möglich ist.

Zu der Bezeichnung des angefochtenen Urteils i.S. von § 116 Abs. 2 S. 2 FGO gehört grundsätzlich die Angabe des Finanzgerichts, des Datums der angefochtenen Entscheidung sowie des Aktenzeichens des finanzgerichtlichen Rechtsstreits. Dem ist nicht genügt, wenn in der Beschwerdeschrift sowohl das Finanzgericht Rheinland-Pfalz als auch das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern als das Gericht genannt wird, welches die angefochtene Entscheidung erlassen hat.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. September 2014 4 K 1020/13 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 2 S. 2;

Gründe