BFH - Beschluss vom 29.09.2015
IX B 140/14
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 116 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 59
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 03.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 3460/14

Anforderungen an die Darlegung der Gründe für die Revisionszulassung

BFH, Beschluss vom 29.09.2015 - Aktenzeichen IX B 140/14

DRsp Nr. 2015/18987

Anforderungen an die Darlegung der Gründe für die Revisionszulassung

NV: Hat das Finanzgericht unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Vereinbarung zwischen einem Flughafenbetreiber und einer Aktionsgemeinschaft in vertretbarer Weise dahin ausgelegt, dass die Zahlung ganz überwiegend zum Ausgleich von Beeinträchtigungen des klägerischen Grundstücks durch Fluglärm gezahlt worden ist und hat es darin einen veräußerungsähnlichen Vorgang erkannt, kommt die Zulassung der Revision weder wegen eines Mangels der Auslegung noch der rechtlichen Subsumtion in Betracht, weil das Urteil keine über den Einzelfall hinausweisende Bedeutung hat.

Mit der Unrichtigkeit des Auslegungsergebnisses des Finanzgerichts wird kein Revisionszulassungsgrund dargelegt.

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 3. Dezember 2014 7 K 3460/14 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 116 Abs. 2;

Gründe

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) liegen nicht vor.