BGH - Urteil vom 29.09.2005
IX ZR 104/01
Normen:
BGB § 675 § 280 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 164
Vorinstanzen:
OLG Koblenz, vom 30.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 1802/99
LG Mainz, vom 21.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 23/99

Anforderungen an die Darlegung der Kausalität von Beratungsfehlern eines Steuerberaters

BGH, Urteil vom 29.09.2005 - Aktenzeichen IX ZR 104/01

DRsp Nr. 2005/19022

Anforderungen an die Darlegung der Kausalität von Beratungsfehlern eines Steuerberaters

1. Um die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung eines steuerlichen Beraters für einen Schaden festzustellen, ist zu prüfen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten genommen hätten, insbesondere wie der Mandant darauf reagiert hätte, und wie dessen Vermögenslage dann wäre. Dabei hat grundsätzlich der Geschädigte den Ursachenzusammenhang zwischen der Vertragsverletzung und den Schaden als anspruchsbegründende Voraussetzung darzutun und nachzuweisen.2. Trägt der Mandant vor, dass als Reaktion auf eine zutreffende Beratung mehrere objektiv gleich vernünftige Verhaltensmöglichkeiten in Betracht gekommen wären, so muß er den Weg bezeichnen, für den er sich konkret entschieden hätte. Auch trifft ihn dann die volle Beweislast, weil der Anscheinsbeweis in einem solchen Fall nicht eingreift.3. Ein Schadensersatzanspruch besteht jedenfalls dann nicht, wenn nicht feststellbar ist, dass auch nur eine von mehreren vorgetragenen Handlungsmöglichkeiten das steuerliche Mehrergebnis vermieden hätte.

Normenkette:

BGB § 675 § 280 ;

Tatbestand: