BFH - Beschluss vom 30.09.2015
I B 29/14
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 557
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 27.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1930/08

Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe

BFH, Beschluss vom 30.09.2015 - Aktenzeichen I B 29/14

DRsp Nr. 2016/2857

Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe

NV: Der Begriff der ständigen Wohnstätte im Sinne des Art. 4 Abs. 3 DBA-Schweiz 1971/1992 ist höchstrichterlich durch die BFH-Urteile vom 16. Dezember 1998 I R 40/97 und vom 5. Juni 2007 I R 22/06 hinreichend geklärt.

Die Revisionszulassung erfordert, dass in der Beschwerdebegründung substantiiert auf die Bedeutung der aufgeworfenen steuerrechtlichen Fragen für die Allgemeinheit eingegangen wird. Dem gegenüber reicht es nicht aus, mit den aufgeworfenen Rechtsfragen lediglich den konkret zur Entscheidung anstehenden Steuerfall mit seinen individuellen Besonderheiten zu umschreiben und damit lediglich das individuelle Interesse des Beschwerdeführers an der Überprüfung der gegen ihn ergangenen Einzelfallentscheidungen herausgestellt wird.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 27. Januar 2014 7 K 1930/08 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist seit 1986 Schweizer Staatsbürgerin und hat seit den siebziger Jahren des letzten Jahrhunderts auch einen Schweizer Wohnsitz. Sie hielt sich in der Vergangenheit immer wieder auch in der Bundesrepublik Deutschland auf.