BFH - Beschluss vom 24.08.2012
III B 21/12
Normen:
FGO § 116 Abs. 3 S. 3; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 28.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 500/08

Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung

BFH, Beschluss vom 24.08.2012 - Aktenzeichen III B 21/12

DRsp Nr. 2012/19806

Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung

1. NV: Es existiert kein Rechtssatz, nach dem doppelmotivierte Reisekosten jedenfalls zumindest in Höhe von 50% als abzugsfähig anzuerkennen wären. Dies ergibt sich insbesondere weder aus dem BFH-Urteil vom 24. Februar 2011 VI R 12/10 (BFHE 233, 123, BStBl II 2011, 796) noch aus dem Urteil des FG Köln vom 19. Mai 2011 10 K 4126/09 (EFG 2011, 1410). Zu der möglichen Aufteilung von gemischt beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Reisen nach feststehenden Zeitanteilen oder auch einem anderen Aufteilungsmaßstab hat der Große Senat in seinem Beschluss vom 21. September 2009 GrS 1/06 (BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672) grundlegend Stellung genommen. 2. NV: Es bestehen keine Bedenken, auch bei Teilnahme eines Ehegatten oder Lebensgefährten an einer gemischt veranlassten Reise eine Aufteilung der gemischt veranlassten Kosten des Steuerpflichtigen (wie z.B. die Kosten der Hin- und Rückreise) an Hand von feststehenden Zeitanteilen vorzunehmen.