BFH - Beschluss vom 10.09.2015
X B 5/15
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 8
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 21.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3323/08

Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung

BFH, Beschluss vom 10.09.2015 - Aktenzeichen X B 5/15

DRsp Nr. 2015/18988

Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung

1. NV: Die steuerrechtliche Beurteilung des Außenprüfers entfaltet für das anschließende Veranlagungsverfahren keine Bindungswirkung. Sie kann während laufender Außenprüfung auch Änderungen unterworfen sein, etwa wenn anfängliche Prüfungsfeststellungen aufgrund neu hinzugekommener Erkenntnisse hinfällig werden oder für den Prüfungsfall bedeutsame Rechtsprechungsentwicklungen hinreichend sicher abzusehen bzw. eingetreten sind. Auf solche Umstände muss der Außenprüfer flexibel reagieren. 2. NV: Die zur Begründung einer Grundsatzrüge (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) herausgestellte Rechtsfrage muss sich innerhalb des vom FG festgestellten Sachverhalts bewegen. 3. NV: Ein überholtes FG-Urteil (hier: wegen Teilaufhebung durch den BFH) ist nicht mehr geeignet, eine Revisionszulassung wegen Divergenz zu begründen. 4. NV: Eine Sachaufklärungsrüge kann unschlüssig sein, wenn das FG seinem Urteil das Klagevorbringen des Beschwerdeführers zu den von diesem als unzureichend aufgeklärt beanstandeten Tatsachen ersichtlich zugrunde gelegt hat.