BFH - Beschluss vom 25.10.2012
X B 130/12
Normen:
ZPO § 227 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 228
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 14.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1296/11

Anforderungen an die Darlegung einer Erkrankung in einem Terminverlegungsantrag

BFH, Beschluss vom 25.10.2012 - Aktenzeichen X B 130/12

DRsp Nr. 2012/22927

Anforderungen an die Darlegung einer Erkrankung in einem Terminverlegungsantrag

1. NV: Ein kurz vor dem Sitzungstag eingereichtes ärztliches Attest, in dem das Gericht erstmals über eine Erkrankung informiert wird, reicht zur Glaubhaftmachung des Vorliegens einer die Terminsänderung rechtfertigenden Erkrankung nur aus, wenn in dem ärztlichen Attest auch bescheinigt wird, um welches Krankheitsbild es sich handelt (Abgrenzung zum BFH-Beschluss vom 10. August 2011 IX B 175/10, BFH/NV 2011, 1912). 2. NV: Im Protokoll über die mündliche Verhandlung muss in Bezug auf ein verkündetes Urteil lediglich der Tag der Verkündung, nicht aber die genaue Uhrzeit wiedergegeben werden.

Wird erst kurz vor dem Sitzungstag ein Antrag auf Terminänderung wegen des Vorliegens einer Erkrankung gestellt, so sind die Gründe für die Verhinderung so darzulegen und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob der betroffene Beteiligte verhandlungs- und/oder reisefähig ist oder nicht, selbst beurteilen kann. Hierzu ist regelmäßig die Vorlage eines privatärztlichen Attests erforderlich und auch ausreichend. Weil die Reise- und/oder Verhandlungsunfähigkeit eindeutig und nachvollziehbar in dem Attest wiedergegeben sein muss, muss im Normalfall auch bescheinigt werden, um welches Krankheitsbild es sich im Einzelnen handelt.

Normenkette:

ZPO § 227 Abs. 1;

Gründe