BFH - Beschluss vom 27.10.2015
I B 124/14
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 207
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 08.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 272/10

Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensfehlers in der Revisionsinstanz

BFH, Beschluss vom 27.10.2015 - Aktenzeichen I B 124/14

DRsp Nr. 2015/20640

Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensfehlers in der Revisionsinstanz

1. NV: Beteiligte haben einen auslandsansässigen Zeugen in die Sitzung zu stellen, sofern es sich um den Nachweis eines im Ausland verwirklichten Sachverhalts handelt. 2. NV: Ein kundiger Prozessbeteiligter muss damit rechnen, dass das Tatgericht, das in der Würdigung der Beweise frei ist, Zeugenaussagen als unglaubhaft bewertet und schließlich in der Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens zu tatsächlichen Feststellungen gelangt, die vom Tatsachenvortrag eines Beteiligten abweichen.

Mit Einwendungen gegen die Sachverhalts- oder Beweiswürdigung wird kein Verfahrensmangel im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend gemacht.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 8. Juli 2014 5 K 272/10 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe