BFH - Beschluss vom 17.12.2008
VI B 43/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 585
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 10.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1212/06

Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrunds i.S. d. § 115 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO); Anwendbarkeit des objektiven Nettoprinzips im Hinblick auf Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

BFH, Beschluss vom 17.12.2008 - Aktenzeichen VI B 43/08

DRsp Nr. 2009/4208

Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrunds i.S. d. § 115 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO); Anwendbarkeit des objektiven Nettoprinzips im Hinblick auf Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2;

Gründe:

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Erfolg. Die von ihnen geltend gemachten Zulassungsgründe sind ungeachtet der Frage ihrer hinreichenden Darlegung jedenfalls nicht gegeben. Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), noch macht sie eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) erforderlich. Auch ein Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegt nicht vor.

1.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 12. Oktober 2007 VI B 161/06, BFH/NV 2008, 45, m.w.N.).

a)