BFH - Beschluss vom 28.11.2008
VIII B 206/07
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3; FGO § 155; ZPO § 295;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 11.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 660/01

Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen i.S.v. § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 S. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); Geltendmachen einer fehlerhaften Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts als für eine Zulassung zur Revision ausreichend; Bestehen von Grenzen der Ermessensfreiheit des Gerichts für eine Einholung eines Sachverständigengutachtens

BFH, Beschluss vom 28.11.2008 - Aktenzeichen VIII B 206/07

DRsp Nr. 2009/4128

Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen i.S.v. § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 S. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); Geltendmachen einer fehlerhaften Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts als für eine Zulassung zur Revision ausreichend; Bestehen von Grenzen der Ermessensfreiheit des Gerichts für eine Einholung eines Sachverständigengutachtens

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3; FGO § 155; ZPO § 295;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen in der Begründung der Beschwerde die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden, d.h. in der Beschwerdeschrift muss entweder dargetan werden, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert, oder dass ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 25 ff. und § 115 Rz 23 ff., jeweils m.w.N.).

1.