BFH - Beschluss vom 29.12.2008
X B 123/08
Normen:
EStG § 4 Abs. 5; FGO § 76 Abs. 1; FGO § 104 Abs. 1; FGO § 105 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 752
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 11.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 10721/03

Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen einer Revision; Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes der Abweichung von einer anderen Entscheidung; Voraussetzungen der ordnungsgemäßen Verkündung eines Urteils

BFH, Beschluss vom 29.12.2008 - Aktenzeichen X B 123/08

DRsp Nr. 2009/5431

Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen einer Revision; Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes der Abweichung von einer anderen Entscheidung; Voraussetzungen der ordnungsgemäßen Verkündung eines Urteils

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5; FGO § 76 Abs. 1; FGO § 104 Abs. 1; FGO § 105 Abs. 1;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in seiner Beschwerdebegründung geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) sind zum Teil nicht in der erforderlichen Weise (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) dargelegt worden. Im Übrigen liegen sie nicht vor.

1.

Die Ausführungen des Klägers, wonach die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) zuzulassen sei, genügen den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht.