BGH - Urteil vom 03.05.2012
III ZR 62/11
Normen:
BGB § 652 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2012, 829
MMR 2012, 732
MietRB 2012, 231
VersR 2012, 903
WM 2013, 812
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 28.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 312/08
OLG Brandenburg, vom 08.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 87/10

Anforderungen an die Eindeutigkeit des Provisionsverlangens eines gewerblichen Immobilienmaklers bei Anbieten eines zum Verkauf stehenden Objekts mittels einer Internetanzeige und dem Hinweis Provision 7,14 %

BGH, Urteil vom 03.05.2012 - Aktenzeichen III ZR 62/11

DRsp Nr. 2012/10154

Anforderungen an die Eindeutigkeit des Provisionsverlangens eines gewerblichen Immobilienmaklers bei Anbieten eines zum Verkauf stehenden Objekts mittels einer Internetanzeige und dem Hinweis "Provision 7,14 %"

Zur Frage des eindeutigen Provisionsverlangens eines gewerblichen Immobilienmaklers, der ein zum Verkauf stehendes Objekt mittels einer Internetanzeige (hier unter "Immobilienscout24") mit dem Hinweis "Provision 7,14 %" anbietet.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. Februar 2011 im Kostenpunkt - mit Ausnahme der Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 - und insoweit aufgehoben, als die Klage gegen den Beklagten zu 2 abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 652 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand