OLG München - Endurteil vom 11.10.2023
7 U 380/23 e
Normen:
AktG § 134 Abs. 3 S. 2; COMVG § 1 Abs. 2 S. 1-2; AktG § 131;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 10.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen O 2654/22

Anforderungen an die Einladung und Durchführung der Jahreshauptversammlung einer Aktiengesellschaft in Zeiten der Corona-PandemieErfordernis einer 2-Wege-KommunikationAnforderungen an die Einladung

OLG München, Endurteil vom 11.10.2023 - Aktenzeichen 7 U 380/23 e

DRsp Nr. 2023/13996

Anforderungen an die Einladung und Durchführung der Jahreshauptversammlung einer Aktiengesellschaft in Zeiten der Corona-Pandemie Erfordernis einer 2-Wege-Kommunikation Anforderungen an die Einladung

1. Die Beschränkung des Einladungstextes auf die Wiedergabe des Wortlauts des § 134 Abs. 3 S. 2 AktG stellt keinen Einberufungsmangel dar. 2. Eine rechtswidrige Verkürzung des Fragerechts der Aktionäre durch die in der Einladung zur Hauptversammlung Angabe, dass Fragen von Aktionären oder ihrer Bevollmächtigten bis am vorletzten Tag, 24:00 Uhr über das Investorportal der Gesellschaft zugegangen sein müssen, liegt nicht vor. Denn diese Vorgabe entspricht der Regelung des § 1 Abs. 2 S. 2 2. Hs. COVMG, in der nach § 7 Abs. 1 COVMG auf bis zum 31.08.2022 stattfindende Hauptversammlungen anwendbaren Fassung. Danach kann der Vorstand nämlich "vorgeben, dass Fragen bis spätestens einen Tag vor der Versammlung" einzureichen sind. 3. Die fehlende Zweiwegekommunikation bei der Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung stellt keinen Rechtsverstoß dar, da das COVMG eine solche Zweiwegekommunikation in § 1 Abs. 2 S. 1 nicht zwingend vorsieht.

Tenor

1.

Die Berufungen der Kläger gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 10.11.2022, Az. 5 HK O 2654/22, werden zurückgewiesen.

2.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. 4.