LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 05.10.2015
L 3 KA 42/15 B ER
Normen:
Ärzte-ZV § 24 Abs. 7; SGB V § 103 Abs. 3a S. 3; SGB V § 103 Abs. 4 S. 4; SGG § 86a Abs. 1; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 5; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 3;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 19.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 78 KA 69/15

Anforderungen an die Entscheidung der Zulassungsgremien über die Verlegung eines Vertragsarztsitzes in der vertragspsychotherapeutischen VersorgungÖffentliches Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung einer erteilten Genehmigung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 05.10.2015 - Aktenzeichen L 3 KA 42/15 B ER

DRsp Nr. 2015/20598

Anforderungen an die Entscheidung der Zulassungsgremien über die Verlegung eines Vertragsarztsitzes in der vertragspsychotherapeutischen Versorgung Öffentliches Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung einer erteilten Genehmigung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Die Entscheidung der Zulassungsgremien über die Verlegung eines Vertragsarztsitzes muss seit 1.1.2012 immer Ausführungen dazu enthalten, ob der Verlegung Gründe der vertragsärztlichen Versorgung entgegenstehen. 2. Zur Interessenabwägung im Rahmen einer Anordnung des Sofortvollzugs.

Es besteht ein öffentliches Interesse daran, die sofortige Vollziehung einer erteilten Genehmigung zur Sitzverlegung in der vertragspsychotherapeutischen Versorgung anzuordnen, wenn eine übergangslose Geltung der aufschiebenden Wirkung zur Folge hätte, dass sich behandelte Patienten unverzüglich einen neuen Behandler suchen müssten. Angesichts der Besonderheiten namentlich einer tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie muss damit gerechnet werden, dass die abrupte Unterbrechung der Halt gebenden Therapeuten-Patienten-Beziehung bei den Betroffenen zu möglicherweise erheblichen gesundheitlichen (seelischen) Beeinträchtigungen führen kann.