BGH - Beschluss vom 21.09.2009
II ZR 264/08
Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; BGB § 242; BGB § 716 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2010, 65
MDR 2010, 219
NJW 2010, 439
WM 2010, 81
ZIP 2010, 27
Vorinstanzen:
AG München, vom 21.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 163 C 28651/07
LG München, vom 13.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 30 S 10664/08

Anforderungen an die Entscheidungserheblichkeit, Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage als Voraussetzung für die Zulassung der Revision; Anspruch eines Gesellschafters auf Unterrichtung über die Namen und Anschriften seiner Mitgesellschafter; Einordnung der Informationen zu Name und Anschrift der Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft als Angelegenheiten der Gesellschaft; Wirksamkeit einer den Anspruch auf Auskunft über die Identität der Mitgesellschafter ausschließenden Gesellschaftsvertragsklausel; Notwendigkeit der Kenntnis von Anschrift und Identität der Mitgesellschafter untereinander zur Wahrnehmung ihres Rechts auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung; Schutz vor Datenmissbrauch als Rechtfertigungsgrund für die interne Geheimhaltung der Identität der Gesellschafter

BGH, Beschluss vom 21.09.2009 - Aktenzeichen II ZR 264/08

DRsp Nr. 2009/28664

Anforderungen an die Entscheidungserheblichkeit, Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage als Voraussetzung für die Zulassung der Revision; Anspruch eines Gesellschafters auf Unterrichtung über die Namen und Anschriften seiner Mitgesellschafter; Einordnung der Informationen zu Name und Anschrift der Gesellschafter einer BGB -Gesellschaft als Angelegenheiten der Gesellschaft; Wirksamkeit einer den Anspruch auf Auskunft über die Identität der Mitgesellschafter ausschließenden Gesellschaftsvertragsklausel; Notwendigkeit der Kenntnis von Anschrift und Identität der Mitgesellschafter untereinander zur Wahrnehmung ihres Rechts auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung; Schutz vor Datenmissbrauch als Rechtfertigungsgrund für die interne Geheimhaltung der Identität der Gesellschafter

a) Bei den Namen und Anschriften der Gesellschafter einer BGB -Gesellschaft handelt es sich um eine "Angelegenheit" der Gesellschaft im Sinne von § 716 Abs. 1 BGB.b) Sind die Informationen, hinsichtlich derer der Gesellschafter sich grundsätzlich durch Einsicht in die Bücher unterrichten darf, bei der Gesellschaft in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert, kann der Gesellschafter zum Zwecke der Unterrichtung einen Ausdruck über die geforderten Informationen verlangen.