OLG Hamburg - Beschluss vom 14.02.2023
9 RB 36/22
Normen:
AO a.F. § 138 Abs. 2 Nr. 3; AO § 379 Abs. 7;
Vorinstanzen:
AG Hamburg, vom 16.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 239 OWi 16/22

Anforderungen an die Feststellung bei Verhängung eines Bußgeldes wegen Nichtmitteilung des Erwerbs einer Beteiligung

OLG Hamburg, Beschluss vom 14.02.2023 - Aktenzeichen 9 RB 36/22

DRsp Nr. 2023/5423

Anforderungen an die Feststellung bei Verhängung eines Bußgeldes wegen Nichtmitteilung des Erwerbs einer Beteiligung

Die Verhängung eines Bußgeldes wegen Nichtmitteilung des Erwerbs einer Beteiligung setzt Feststellungen zur Gründung der betreffenden Gesellschaft voraus, da der genaue Ablauf der Gesellschaftsgründung für die Frage, ob der Betroffene seine Gesellschaftsanteile durch deren Erwerb als Teilakt der Gründung der Gesellschaft im Sinne des § 138 Abs. 2 Nr. 3 a.F. AO erworben hat, von Relevanz ist.

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 16. Juni 2022 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Hamburg, Abteilung 239, zurückverwiesen.

Normenkette:

AO a.F. § 138 Abs. 2 Nr. 3; AO § 379 Abs. 7;

Gründe:

I.

Unter dem 16. November 2021 hat das Finanzamt für Prüfungsdienste und Strafsachen in Hamburg einen Bußgeldbescheid gegen den Betroffenen über 9.500 Euro wegen der Nichtmitteilung des Erwerbs einer Beteiligung an der ... Trading Corp. Ltd. mit Sitz auf den Virgin Islands gem. §§ 138 Abs. 2 Nr. 3 a.F. i.V.m. 379 Abs. 7 AO erlassen. Der Bescheid wurde dem Betroffenen persönlich am 19. November 2021 zugestellt.