BFH - Beschluss vom 02.12.2020
II B 38/20
Normen:
BewG § 16, § 151; ErbStG § 12; FGO § 76 Abs. 1 Satz 1, § 96 Abs. 1 Satz 1, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 126 Abs. 4;
Fundstellen:
BB 2021, 1126
BFH/NV 2021, 636
ZEV 2021, 338
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 04.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 924/18

Anforderungen an die Feststellung des Werts eines Grundstücks als Grundlage der Bewertung eines Nutzungsrechts an einem Teil des Grundstücks

BFH, Beschluss vom 02.12.2020 - Aktenzeichen II B 38/20

DRsp Nr. 2021/5033

Anforderungen an die Feststellung des Werts eines Grundstücks als Grundlage der Bewertung eines Nutzungsrechts an einem Teil des Grundstücks

1. NV: Ein Grundstückswert ist auch dann gesondert festzustellen, wenn er für die Berechnung des Jahreswerts von Nutzungen benötigt wird. 2. NV: Es ist der Grundstückswert für das gesamte Grundstück festzustellen, auch wenn sich das Nutzungsrecht nur auf einen Teil des Grundstücks bezieht.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 04.03.2020 – 7 K 924/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

BewG § 16, § 151; ErbStG § 12; FGO § 76 Abs. 1 Satz 1, § 96 Abs. 1 Satz 1, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 126 Abs. 4;

Gründe

I.

Am 27.10.2010 verstarb der Erblasser. Das von ihm selbst bewohnte Haus stand zu 3/4 in seinem Eigentum, zu 1/4 im Eigentum seiner Lebensgefährtin, der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin). Im Wege des Vermächtnisses hatte er ihr u.a. ein lebenslanges Nießbrauchrecht hieran zugewandt.