Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 04.03.2020 – 7 K 924/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
I.
Am 27.10.2010 verstarb der Erblasser. Das von ihm selbst bewohnte Haus stand zu 3/4 in seinem Eigentum, zu 1/4 im Eigentum seiner Lebensgefährtin, der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin). Im Wege des Vermächtnisses hatte er ihr u.a. ein lebenslanges Nießbrauchrecht hieran zugewandt.
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