BFH - Urteil vom 17.12.2019
VII R 62/18
Normen:
AO § 87a Abs. 4, § 119 Abs. 3 Satz 2, § 309, § 314; BGB § 126;
Fundstellen:
AO-StB 2020, 248
BFH/NV 2020, 787
DStRE 2020, 875
DStZ 2020, 558
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 13.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2921/17

Anforderungen an die Form einer PfändungsverfügungAbgrenzung von elektronischer und Schriftform

BFH, Urteil vom 17.12.2019 - Aktenzeichen VII R 62/18

DRsp Nr. 2020/8110

Anforderungen an die Form einer Pfändungsverfügung Abgrenzung von elektronischer und Schriftform

1. Für die Frage, ob eine Pfändungsverfügung i.S. des § 309 Abs. 1 Satz 2 AO in elektronischer Form vorliegt, ist darauf abzustellen, ob dem Adressaten ein elektronisches Dokument übermittelt wird (§ 87a Abs. 4 AO). 2. § 309 Abs. 1 Satz 2 AO verdrängt die Anwendung des § 119 Abs. 3 AO nicht insgesamt, sondern nur insoweit, als es um die Zulässigkeit einer Ersetzung der Schriftform durch die elektronische Form geht. 3. Pfändungsverfügungen können in der Regel nicht formularmäßig ergehen, weil es sich bei deren Erlass um Ermessensentscheidungen handelt, deren Begründung der Aufnahme der Ermessenserwägungen bedarf. 4. Mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassene Pfändungsverfügungen bedürfen gemäß § 119 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 AO keiner Unterschrift des zuständigen Bediensteten der Vollstreckungsstelle.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 13.11.2018 – 11 K 2921/17 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

AO § 87a Abs. 4, § 119 Abs. 3 Satz 2, § 309, § 314; BGB § 126;