BFH - Beschluss vom 15.12.2008
IX B 39/08
Normen:
FGO § 76 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 1; AO § 39 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 17.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 4385/05

Anforderungen an die Geltendmachung eines Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten; Geltendmachung der Verletzung der Sachaufklärungspflicht als Verfahrensmangel

BFH, Beschluss vom 15.12.2008 - Aktenzeichen IX B 39/08

DRsp Nr. 2009/4139

Anforderungen an die Geltendmachung eines Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten; Geltendmachung der Verletzung der Sachaufklärungspflicht als Verfahrensmangel

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 1; AO § 39 Abs. 2;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum Teil entspricht ihre Begründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), im Übrigen liegen die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vor.

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