BGH - Beschluss vom 25.01.2024
I ZB 51/23
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 130d S. 2, 3; ZPO § 233;
Fundstellen:
NJW 2024, 903
IBR 2024, 208
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 15.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 5/22
OLG Düsseldorf, vom 31.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen I-7 U 73/23

Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer auf technischen Gründen beruhenden vorübergehenden Unmöglichkeit der Übermittlung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

BGH, Beschluss vom 25.01.2024 - Aktenzeichen I ZB 51/23

DRsp Nr. 2024/3816

Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer auf technischen Gründen beruhenden vorübergehenden Unmöglichkeit der Übermittlung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. Mai 2023 aufgehoben.

Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 10.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 130d S. 2, 3; ZPO § 233;

Gründe

I. Die Klägerin beansprucht von der Beklagten im Wege der Teilklage die Zahlung einer Maklerprovision in Höhe von 10.000 € nebst Zinsen sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 20. Februar 2023 zugestellte Urteil des Landgerichts hat die Klägerin durch am 16. März 2023 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt.