BFH - Beschluss vom 21.10.2015
X B 116/15
Normen:
FGO § 105 Abs. 5; FGO § 119 Nr. 6;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 216
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 19.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 3277/13

Anforderungen an die Gründe des finanzgerichtlichen Urteils

BFH, Beschluss vom 21.10.2015 - Aktenzeichen X B 116/15

DRsp Nr. 2015/20638

Anforderungen an die Gründe des finanzgerichtlichen Urteils

1. NV: Hat das FA in der Einspruchsentscheidung bereits zu allen vom Kläger im Klageverfahren vorgebrachten entscheidungserheblichen Einwendungen Stellung genommen, kann das FG zur Begründung seiner Entscheidung auf die Einspruchsentscheidung des FA ohne weitere eigene Darstellung der Entscheidungsgründe Bezug nehmen. 2. NV: Ein Verstoß gegen den in § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO angeordneten Begründungszwang liegt dann nicht vor.

1. Eine Entscheidung ist im Sinne von § 119 Nr. 6 FGO nicht mit Gründen versehen, wenn diese ganz oder zu einem wesentlichen Teil fehlen. Hingegen berechtigt die Rüge einer zu kurzen, lücken- oder fehlerhaften Begründung nicht zu einer Zulassung der Revision. 2. Es ist gemäß § 105 Abs. 5 FGO nicht zu beanstanden, wenn das Finanzgericht sich die in der Einspruchsentscheidung enthaltene Begründung des Finanzamts zu eigen macht, sofern sich nicht nach dem Abschluss des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens im Klageverfahren wesentlich neue Gesichtspunkte ergeben haben, mit denen sich das Finanzgericht hätte auseinandersetzen müssen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 19. Juni 2015 15 K 3277/13 E wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette: