Der Bescheid über die Haftung für Lohnsteuer vom 17.11.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.05.2021 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Streitig ist die Haftung für Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag im Zeitraum Oktober 2011 bis Juli 2014.
Die Klägerin firmierte bis zum 20.11.2013 als G. GmbH. Geschäftszweck war die Herstellung und der Vertrieb von Schneeketten für Großfahrzeuge.
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