BGH - Urteil vom 09.04.2013
II ZR 273/11
Normen:
BGB § 626 Abs. 2;
Fundstellen:
ArbRB 2013, 180
BB 2013, 1217
DB 2013, 1102
DB 2013, 6
DStR 2013, 12
GmbHR 2013, 645
MDR 2013, 730
MDR 2013, 9
NJW 2013, 2425
NJW 2013, 6
NZA 2013, 7
WM 2013, 931
ZIP 2013, 971
wistra 2013, 4
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 02.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 35 O 28/09
OLG Düsseldorf, vom 24.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen I-14 U 27/11

Anforderungen an die Kenntnis der maßgebenden Tatsachen zur Ingangsetzung der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB i.R. eines Geschäftsführeranstellungsvertrages; Möglichkeiten zur Übertragung der Befugnis zur Kündigung des Anstellungsvertrags

BGH, Urteil vom 09.04.2013 - Aktenzeichen II ZR 273/11

DRsp Nr. 2013/8034

Anforderungen an die Kenntnis der maßgebenden Tatsachen zur Ingangsetzung der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB i.R. eines Geschäftsführeranstellungsvertrages; Möglichkeiten zur Übertragung der Befugnis zur Kündigung des Anstellungsvertrags

a) Für die Kenntnis der für die Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrages maßgebenden Tatsachen, die die Zweiwochenfrist nach § 626 Abs. 2 BGB in Lauf setzt, kommt es auf den Wissensstand des zur Entscheidung über die fristlose Kündigung berufenen und bereiten Gremiums der Gesellschaft an.b) Die Befugnis, den Anstellungsvertrag zu kündigen, kann sowohl im Gesellschaftsvertrag als auch durch die Gesellschafter auf andere Personen übertragen werden.c) Kenntnis liegt dann vor, wenn alles in Erfahrung gebracht worden ist, was als notwendige Grundlage für eine Entscheidung über Fortbestand oder Auflösung des Dienstverhältnisses anzusehen ist. Kennenmüssen oder grobfahrlässige Unkenntnis genügt nicht.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. November 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 2;

Tatbestand