BAG - Urteil vom 17.11.2021
4 AZR 77/21
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 5; ZPO § 288; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1; BGB § 188 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 276 Abs. 1; BGB § 286 Abs. 4; BGB § 288 Abs. 1; TVöD/Bund § 37 Abs. 1; TV EntgO Bund EG 12; TVÜ Bund § 26 Abs. 1;
Fundstellen:
AP TVG _ 4 Ausschlussfristen Nr. 212
EzA-SD 2022, 8
NZA 2022, 798
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 05.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 1773/19
ArbG Berlin, vom 21.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 56 Ca 16685/18

Anforderungen an die RevisionsbegründungGeständnis im ZivilprozessZweck tariflicher Ausschlussfristen

BAG, Urteil vom 17.11.2021 - Aktenzeichen 4 AZR 77/21

DRsp Nr. 2022/2335

Anforderungen an die Revisionsbegründung Geständnis im Zivilprozess Zweck tariflicher Ausschlussfristen

Orientierungssätze: 1. Wird durch die Revisionsbegründung nur eine von mehreren voneinander unabhängigen, selbständig tragenden Erwägungen des Berufungsgerichts angegriffen, ist die Revision insoweit unzulässig, als das Landesarbeitsgericht durch die nicht angegriffene Begründung die Klage teilweise abgewiesen oder ihr stattgegeben hat (Rn. 13). 2. In einem Rechtsstreit über die zutreffende Eingruppierung können die Parteien die Erfüllung von Tätigkeitsmerkmalen nicht "unstreitig" stellen. Es ist stets zumindest eine pauschale, summarische Prüfung hinsichtlich der tariflichen Anforderungen durch das Gericht erforderlich. Ist demgegenüber die Frage, ob durch eine begehrte höhere Eingruppierung Differenzentgeltansprüche entstanden sind, für den Rechtsstreit lediglich präjudiziell, kann deren Entstehen und Höhe Gegenstand eines Geständnisses nach § 288 ZPO sein (Rn. 21 ff.).