BFH - Beschluss vom 14.08.2012
VII B 183/11
Normen:
FGO § 76 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 208
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 07.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1352/08

Anforderungen an die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht

BFH, Beschluss vom 14.08.2012 - Aktenzeichen VII B 183/11

DRsp Nr. 2012/23317

Anforderungen an die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht

1. NV: Mit dem Beschwerdevorbringen, das FG sei von der Aussage eines Zeugen ausgegangen, welche dieser in Wahrheit nicht gemacht habe, bzw. es habe aus einer Zeugenaussage falsche Schlüsse gezogen, wird kein Verfahrensmangel dargelegt. 2. NV: Über ein Ablehnungsgesuch muss das Gericht nicht durch gesonderten Beschluss ohne Mitwirkung der abgelehnten Richter entscheiden, wenn das Ablehnungsgesuch wegen Rechtsmissbrauchs oder aus anderen Gründen offensichtlich unzulässig ist.

Zur schlüssigen Darlegung des Verfahrensmangels eines vom Finanzgericht übergangenen Beweisantrags gehört u.a. auch der Vortrag, dass die Nichterhebung des angebotenen Beweises in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1;

Gründe

I. Wegen der Frage, ob ein Einkommensteuer-Erstattungsanspruch des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) durch Aufrechnung erloschen sei, erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) unter dem 7. März 2008 einen Abrechnungsbescheid, der am selben Tag zur Post aufgegeben wurde. Den hiergegen am 15. April 2008 erhobenen Einspruch verwarf das FA wegen Versäumung der Einspruchsfrist als unzulässig.