BFH - Urteil vom 19.11.2014
VIII R 12/12
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 S. 1; FGO § 76 Abs. 1 S. 5;
Vorinstanzen:
Finanzgericht Düsseldorf, vom 31.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 797/09

Anforderungen an die Sachaufklärung im finanzgerichtlichen VerfahrenPflicht des Finanzgerichts zur Berücksichtigung von Beweisantritten

BFH, Urteil vom 19.11.2014 - Aktenzeichen VIII R 12/12

DRsp Nr. 2015/9732

Anforderungen an die Sachaufklärung im finanzgerichtlichen Verfahren Pflicht des Finanzgerichts zur Berücksichtigung von Beweisantritten

Das Finanzgericht darf im Rahmen seiner Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 S. 1, 5 FGO einen ordnungsgemäß gestellten Beweisantrag nur unberücksichtigt lassen, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich, das Beweismittel unerreichbar, unzulässig oder absolut untauglich ist oder wenn die in Frage stehende Tatsache zu Gunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 31. März 2011 14 K 797/09 E aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 S. 1; FGO § 76 Abs. 1 S. 5;

Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erzielte in den Streitjahren neben Renteneinkünften Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie aus Vermietung und Verpachtung und gab jeweils Einkommensteuer– und Vermögensteuererklärungen ab.