BFH - Beschluss vom 21.04.2023
VIII B 144/22
Normen:
ZPO § 227 Abs. 1; ZPO § 227 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 119 Nr. 3; FGO § 155; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2023, 859
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 25.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 761/22

Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung hinsichtlich eines wegen einer Erkrankung des Klägers gestellten Terminsverlegungsantrags

BFH, Beschluss vom 21.04.2023 - Aktenzeichen VIII B 144/22

DRsp Nr. 2023/6198

Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung hinsichtlich eines wegen einer Erkrankung des Klägers gestellten Terminsverlegungsantrags

NV: Das FG verletzt den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs in verfahrensfehlerhafter Weise, wenn es den Kläger bei einem nicht in letzter Minute wegen einer Erkrankung gestellten Antrag auf Terminverlegung nicht zur Ergänzung seines Vortrags oder zur weiteren Glaubhaftmachung seiner Erkrankung auffordert, die mündliche Verhandlung durchführt und eine verfahrensabschließende Entscheidung trifft.

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 25.10.2022 – 8 K 761/22 aufgehoben.

Die Sache wird an das Sächsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

ZPO § 227 Abs. 1; ZPO § 227 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 119 Nr. 3; FGO § 155; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist begründet.