BGH - Urteil vom 20.10.2005
IX ZR 127/04
Normen:
BGB § 675 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 161
BRAK-Mitt 2006, 23
DB 2006, 43
DStRE 2006, 126
MDR 2006, 298
NJW-RR 2006, 273
WM 2005, 2345
ZIP 2006, 1538
Vorinstanzen:
OLG Rostock, vom 16.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 148/01
LG Rostock, vom 25.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 353/99

Anforderungen an die steuerliche Beratung bei Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs

BGH, Urteil vom 20.10.2005 - Aktenzeichen IX ZR 127/04

DRsp Nr. 2005/19804

Anforderungen an die steuerliche Beratung bei Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs

»Ist die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs einer Steuernorm (hier der verdeckten Gewinnausschüttung) offen und für die vom Steuerpflichtigen zu treffende Entscheidung bedeutsam, muss der verantwortliche Berater grundsätzlich auf das mit der ungewissen Beurteilung der Rechtslage verbundene Risiko hinweisen.«

Normenkette:

BGB § 675 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist ein ehemaliger volkseigener Betrieb, der 1990 in eine GmbH im Anteilsbesitz der Treuhandanstalt umgewandelt wurde. Die Geschäftsführung der GmbH übernahm der bisherige Betriebsdirektor R.. Am 12. Februar 1991 trat die Treuhandanstalt R. und neun anderen Erwerbern je 10 v.H. des Anteilsbesitzes an der Klägerin ab. Im Anstellungsvertrag vom 21. Februar 1991 gewährte die Klägerin R., der seinerzeit 61 Jahre alt war, eine Pensionszusage, auf welche sie Rückstellungen bildete und dem Begünstigten von 1994 bis 1998 insgesamt rund 360.000 DM zahlte. Bei Gewährung der Pensionszusage wurde die Klägerin von dem verstorbenen Ehemann und Rechtsvorgänger der Beklagten beraten, der die Klägerin von 1990 bis 1996 steuerlich betreute.