BFH - Beschluss vom 29.09.2015
I B 37/14
Normen:
FGO § 65 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2016, 36
BFH/NV 2016, 415
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 05.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1174/13

Anforderungen an die Substantiierung des Klagebegehrens

BFH, Beschluss vom 29.09.2015 - Aktenzeichen I B 37/14

DRsp Nr. 2016/1444

Anforderungen an die Substantiierung des Klagebegehrens

NV: Bezeichnet der Kläger in der Klageschrift die angegriffenen Steuerbescheide und die Einspruchsentscheidung genau und geht innerhalb einer vom FG zur Bezeichnung des Klagebegehrens gesetzten Ausschlussfrist die vom FA angeforderte Einspruchsentscheidung ein, so ist diese zur Auslegung der Klageschrift heranzuziehen. Lässt sich sodann im Auslegungswege das Klagebegehren hinreichend genau bestimmen, dann darf kein auf eine versäumte Ausschlussfrist im Sinne des § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO gestütztes Prozessurteil ergehen.

Den Anforderungen an die Substantiierung des Klagebegehrens ist in aller Regel genügt, wenn die angegriffenen Bescheide und die angegriffene Einspruchsentscheidung in der Klage genau bezeichnet werden und der Gegenstand des Klagebegehrens unter Heranziehung der Einspruchsentscheidung unschwer durch Auslegung ermittelt werden kann. Dazu ist lediglich erforderlich, dass die angegriffenen Bescheide und die Einspruchsentscheidung dem Finanzgericht vor Ablauf einer gesetzten Ausschlussfrist vorliegen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 5. März 2014 1 K 1174/13 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht des Saarlandes zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette: