I.
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute, die für die Streitjahre 1992 bis 1995 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Gegen sie wurde wegen des Verdachts der Hinterziehung von Einkommensteuer 1997 bis 2002 vom Finanzamt für Fahndung und Strafsachen X (FA FuSt) ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Das FA FuSt führte eine Fahndungsprüfung durch und stellte im Rahmen einer Durchsuchung der Wohnräume der Kläger Konto- und Buchführungsunterlagen für die Jahre 1993 bis 2002 sicher. Hierbei gelangte das FA FuSt und ihm folgend das beklagte Finanzamt (FA) zu der Erkenntnis, dass die Kläger in ihren die Streitjahre betreffenden Steuererklärungen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb und die Einkünfte aus Kapitalvermögen jeweils in zu geringer Höhe angegeben hätten. Das FA setzte daher in nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) geänderten Bescheiden diese Einkünfte mit höheren Beträgen an. Hierbei ging das FA davon aus, dass für die Einkommensteuer der Streitjahre die Festsetzungsfrist nicht abgelaufen war, weil die Kläger mit Hinterziehungsvorsatz gehandelt hätten.
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