BFH - Beschluss vom 29.12.2008
X B 95/08
Normen:
FGO § 76 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 11.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 375/06

Anforderungen an die Substanziierung eines Verstoßes gegen die Sachaufklärungspflicht als Verfahrensmangel

BFH, Beschluss vom 29.12.2008 - Aktenzeichen X B 95/08

DRsp Nr. 2009/4751

Anforderungen an die Substanziierung eines Verstoßes gegen die Sachaufklärungspflicht als Verfahrensmangel

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3;

Gründe:

I.

Gegen den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) und seine Ehefrau wurde vom Finanzamt für Fahndung und Strafsachen X (FA FuSt) ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Das FA FuSt führte eine Fahndungsprüfung durch und stellte im Rahmen einer Durchsuchung der Wohnräume der Eheleute Konto- und Buchführungsunterlagen für die Jahre 1993 bis 2002 sicher. Hierbei gelangte das FA FuSt und ihm folgend der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zu der Erkenntnis, dass der Kläger in seinen für die Streitjahre 1996 bis 2001 abgegebenen Einkommensteuererklärungen und in den für die Streitjahre 1998 und 1999 abgegebenen Umsatzsteuererklärungen die Einnahmen aus Gewerbebetrieb in zu geringer Höhe angegeben habe. Auch ging das FA davon aus, dass in den Streitjahren die Einkünfte aus Kapitalvermögen in zu geringer Höhe angegeben worden seien. Das FA erließ daher für die Streitjahre nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) geänderte Einkommensteuerbescheide und nach § 164 Abs. 2 AO geänderte Umsatzsteuerbescheide.