BFH - Beschluss vom 16.12.2014
X B 114/14
Normen:
FGO § 81 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 511
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 04.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1850/11

Anforderungen an die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme im Verfahren nach Zurückverweisung durch das Revisionsgericht

BFH, Beschluss vom 16.12.2014 - Aktenzeichen X B 114/14

DRsp Nr. 2015/2685

Anforderungen an die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme im Verfahren nach Zurückverweisung durch das Revisionsgericht

1. NV: Das FG verstößt gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, wenn es ein Protokoll über eine --in anderer Besetzung durchgeführte-- Zeugenvernehmung aus einem anderen Verfahren verwertet, in dem der dortige Senat den Zeugenaussagen "nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck" ohne nähere Beschreibung dieses Eindrucks nicht gefolgt ist, und sich der anders besetzte Senat nunmehr ohne eigene Beweisaufnahme dieser Würdigung anschließt. 2. NV: Kann das --die Feststellungslast für die Höhe der Einnahmen des Steuerpflichtigen tragende-- FA trotz vorhandener Ermittlungsmöglichkeiten keine eigenen Erkenntnisse zur Höhe der Einnahmen vorbringen, bezeichnet aber der Kläger Beweismittel zur Höhe seiner Einnahmen, muss es sich dem FG im Regelfall aufdrängen, diese Beweise zu erheben.