OLG Celle - Beschluss vom 20.03.2023
9 W 24/23
Normen:
GmbHG § 6 Abs. 2; GmbHG § 8 Abs. 3;
Fundstellen:
DStR 2023, 12
FGPrax 2023, 112
NZG 2023, 752
WKRS 2023, 14479
WM 2023, 1239
ZIP 2023, 1076
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 22.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 81 AR 304/23

Anforderungen an die Versicherung des Geschäftsführers einer GmbH gegenüber dem Registergericht, keinem Berufs- oder Gewerbeverbot zu unterliegen

OLG Celle, Beschluss vom 20.03.2023 - Aktenzeichen 9 W 24/23

DRsp Nr. 2023/5096

Anforderungen an die Versicherung des Geschäftsführers einer GmbH gegenüber dem Registergericht, keinem Berufs- oder Gewerbeverbot zu unterliegen

Die nach § 8 Abs. 3, § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GmbHG abzugebende Versicherung eines Geschäftsführers, keinem Berufs- oder Gewerbeverbot zu unterliegen, darf sich nicht auf eine für das Registergericht nicht überprüfbare eigene rechtliche Bewertung unter Wiedergabe des Gesetzestextes beschränken, sondern muss eine konkrete subsumierbare Tatsachendarstellung enthalten. Die Versicherung kann bspw. mit Hilfe einer umfassenden, jegliche Art von gerichtlicher oder behördlicher Berufs- und Gewerbeuntersagung betreffenden Formulierung erfolgen.

Die Beschwerden der betroffenen Gesellschaft vom 17. Februar 2023 (Bl. 6 d. A.) und 2. März 2023 (Bl. 14 d. A.) gegen das Anschreiben und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Registergericht - Hannover vom 14. und 22. Februar 2023 (Bl. 5 und 13 d. A.) werden zurückgewiesen.

Die betroffene Gesellschaft hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000 € festgesetzt (§ 105 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GNotKG).

Normenkette:

GmbHG § 6 Abs. 2; GmbHG § 8 Abs. 3;

Gründe:

I.