BFH - Beschluss vom 08.11.2011
X B 237/10
Normen:
EStG a.F. § 7g Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 27.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1495/07

Anforderungen an die von § 7g Abs. 3 EStG a.F. geforderte Darlegung der voraussichtlichen Investition und an die Verfolgbarkeit der Rücklage in der Buchführung

BFH, Beschluss vom 08.11.2011 - Aktenzeichen X B 237/10

DRsp Nr. 2012/117

Anforderungen an die von § 7g Abs. 3 EStG a.F. geforderte Darlegung der voraussichtlichen Investition und an die Verfolgbarkeit der Rücklage in der Buchführung

NV: Die Bildung einer Ansparrücklage gem. § 7g EStG in der bis 2006 geltenden Fassung setzt voraus, dass bei der Bildung jeder einzelnen Ansparrücklage die voraussichtliche Investition so genau bezeichnet werden muss, dass im Investitionsjahr festgestellt werden kann, ob eine vorgenommene Investition derjenigen entspricht, für deren Finanzierung die Rücklage gebildet wurde. Es genügt nicht, dass nachträglich das Bestehen der Anschaffungsabsicht für das Investitionswirtschaftsgut nachgewiesen wird.

Normenkette:

EStG a.F. § 7g Abs. 3;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen nicht vor.

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen.