BFH - Beschluss vom 12.01.2024
VI B 37/23
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 S. 3; EStG § 8 Abs. 2 S. 4; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BB 2024, 277
NWB 2024, 376
StX 2024, 85
StuB 2024, 192
EStB 2024, 89
BFH/NV 2024, 389
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 16.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1219/21

Anforderungen an ein elektronisches Fahrtenbuch; Führung eines Fahrtenbuchs in geschlossener Form

BFH, Beschluss vom 12.01.2024 - Aktenzeichen VI B 37/23

DRsp Nr. 2024/1275

Anforderungen an ein elektronisches Fahrtenbuch; Führung eines Fahrtenbuchs in geschlossener Form

NV: Ein Fahrtenbuch muss in geschlossener Form geführt werden. Eine mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei genügt diesen Anforderungen nur, wenn nachträgliche Veränderungen an den zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten nach der Funktionsweise des verwendeten Programms technisch ausgeschlossen sind oder zumindest in ihrer Reichweite in der Datei selbst dokumentiert und offen gelegt werden (Bestätigung des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 16.11.2005 - VI R 64/04, BFHE 211, 513, BStBl II 2006, 410).

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 16.05.2023 - 3 K 1219/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 S. 3; EStG § 8 Abs. 2 S. 4; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

1. Die Revision ist nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zuzulassen. Das Finanzgericht (FG) ist nicht von den angeblichen Divergenzentscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) abgewichen.