Streitig ist der Ansatz der privaten Kfz-Nutzung.
Die Kläger wurden mit Einkommensteuerbescheiden für 1999 vom 10.04.2001, für 2000 vom 13.02.2002 und für 2001 vom 31.07.2002 weitgehend gemäß Steuererklärung gemeinsam zur Einkommensteuer (Zusammenveranlagung) veranlagt. In den Streitjahren war die Klägerin als kaufmännische Angestellte im Außendienst bei der Firma A.A. , Inh. B.A. , in 1 beschäftigt. Als Außendienstmitarbeiterin stand ihr ein Firmenwagen zur Verfügung, den sie auch für private Zwecke nutzen konnte. Bis Juni 2001 stand ihr u.a. ein Skoda Octavia mit dem amtlichen Kennzeichen XX-1 , Nettolistenpreis 28.784,51 DM, ab Juli 2001 ein Berlingo mit dem amtlichen Kennzeichen XX-2 , Nettolistenpreis 23.738,73 DM zur Verfügung. Die Klägerin führte ein Fahrtenbuch.
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