FG Nürnberg - Urteil vom 20.12.2005
IV 100/04
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 § 8 Abs. 2 ;

Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

FG Nürnberg, Urteil vom 20.12.2005 - Aktenzeichen IV 100/04

DRsp Nr. 2006/11835

Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

Aus der Formulierung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 bzw. § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG ergibt sich, dass ein Fahrtenbuch nur für das jeweilige genutzte Fahrzeug geführt werden muss, nicht dagegen für die Personen, die das Fahrzeug nutzen.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 § 8 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist der Ansatz der privaten Kfz-Nutzung.

Die Kläger wurden mit Einkommensteuerbescheiden für 1999 vom 10.04.2001, für 2000 vom 13.02.2002 und für 2001 vom 31.07.2002 weitgehend gemäß Steuererklärung gemeinsam zur Einkommensteuer (Zusammenveranlagung) veranlagt. In den Streitjahren war die Klägerin als kaufmännische Angestellte im Außendienst bei der Firma A.A. , Inh. B.A. , in 1 beschäftigt. Als Außendienstmitarbeiterin stand ihr ein Firmenwagen zur Verfügung, den sie auch für private Zwecke nutzen konnte. Bis Juni 2001 stand ihr u.a. ein Skoda Octavia mit dem amtlichen Kennzeichen XX-1 , Nettolistenpreis 28.784,51 DM, ab Juli 2001 ein Berlingo mit dem amtlichen Kennzeichen XX-2 , Nettolistenpreis 23.738,73 DM zur Verfügung. Die Klägerin führte ein Fahrtenbuch.