BFH - Beschluss vom 09.11.2011
II B 105/10
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 01.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2742/06

Anforderungen an eine Beschwerdebegründung bezgl. des Vorliegens einer Überraschungsentscheidung

BFH, Beschluss vom 09.11.2011 - Aktenzeichen II B 105/10

DRsp Nr. 2012/119

Anforderungen an eine Beschwerdebegründung bezgl. des Vorliegens einer Überraschungsentscheidung

1. NV: Offensichtliche materielle oder formelle Fehler des FG im Sinne einer objektiv willkürlichen und unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbaren Entscheidung können die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung begründen. 2. NV: Eine Beweiswürdigung ist willkürlich, wenn sie so schwerwiegende Fehler aufweist, dass sie unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar ist und offensichtlich jedem Zweck einer Beweiswürdigung zuwiderläuft, so dass ein allgemeines Interesse an einer korrigierenden Entscheidung besteht. 3. NV: Die Frage der Beweislast ist erst dann aufgeworfen, wenn entscheidungserhebliche Umstände unter Ausschöpfung der zu Gebote stehenden Beweismittel nicht zu dem im Einzelfall erforderlichen Grad der Gewissheit aufgeklärt werden können. 4. NV: Eine Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt gestützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der alle oder einzelne Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.