BVerfG - Beschluß vom 28.06.1983
1 BvL 31/82
Normen:
AO § 371 Abs. 1, Abs. 3 ; BVerfGG § 80 Abs. 2 S. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 100 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 64, 251
JZ 1984, 99
wistra 1983, 251
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 02.12.1982 - Vorinstanzaktenzeichen 35 - 55/82 - 11 Js 1260/81

Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

BVerfG, Beschluß vom 28.06.1983 - Aktenzeichen 1 BvL 31/82

DRsp Nr. 1994/2603

Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

»Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Richtervorlage.«Es berührt nicht die Gültigkeit von § 371 Abs. 1 AO, daß der Gesetzgeber bei anderen Strafvorschriften keine Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige geschaffen hat.

Normenkette:

AO § 371 Abs. 1, Abs. 3 ; BVerfGG § 80 Abs. 2 S. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 100 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Vorlage betrifft die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, daß bei Steuerhinterziehung Straffreiheit eintreten kann, wenn sich der Täter selbst anzeigt, und daß diese Straffreiheit ausgeschlossen ist, wenn nicht innerhalb einer bestimmten Frist die hinterzogenen Steuern entrichtet werden.

I.

1. Die für das Ausgangsverfahren maßgebliche Vorschrift der Abgabenordnung (AO) lautet:

§ 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

(1) Wer in den Fällen des § 370 unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt, wird insoweit straffrei.

(2) ...

(3) Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so tritt für einen an der Tat Beteiligten Straffreiheit nur ein, soweit er die zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet.

(4) ...

Die in Bezug genommene Vorschrift des § 370 AO regelt die Strafbarkeit der Steuerhinterziehung.