BVerfG - Beschluß vom 04.11.1982
2 BvL 24/81
Normen:
BVerfGG § 80 Abs. 2 ; GG Art. 100 Abs. 1 ; UStG § 27 Abs. 15 § 30 ;
Fundstellen:
BVerfGE 62, 223
HFR 1983, 123
StB 1983, 182
UR 1983, 32
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 01.04.1982 - Vorinstanzaktenzeichen V 3297/78 U

Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

BVerfG, Beschluß vom 04.11.1982 - Aktenzeichen 2 BvL 24/81

DRsp Nr. 1996/6598

Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

»Zur Zulässigkeit einer Richtervorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 GG

Normenkette:

BVerfGG § 80 Abs. 2 ; GG Art. 100 Abs. 1 ; UStG § 27 Abs. 15 § 30 ;

Gründe:

A.

Die Vorlage betrifft die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, daß die Selbstverbrauchsteuer auf die Zuführung solcher Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen erhoben wird, die der Unternehmer vor dem Beschluß des Deutschen Bundestages über die Wiedereinführung der Steuer bestellt hat.

I.

Die Bundesregierung beschloß am 9. Mai 1973 ein Stabilitätsprogramm, das u. a. zur Dämpfung der besonders expansiven Investitionsnachfrage eine auf längstens zwei Jahre befristete Investitionsteuer vorsah. Diese Steuer sollte mit Wirkung vom 9. Mai 1973 im Rahmen der Mehrwertsteuer erhoben werden.

Der steuerliche Inhalt des Stabilitätsprogramms wurde nach seiner Bekanntgabe am 10. Mai 1973 in die Ausschußberatungen über den Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 1973 eingebracht. In der Sitzung vom 23. Mai 1973 nahm der Deutsche Bundestag die Vorlage in zweiter und dritter Lesung an. Nach seiner Verkündung am 28. Juni 1973 (BGBl. I S. 676) trat das Steueränderungsgesetz 1973 am 29. Juni 1973 in Kraft.

Die hier maßgeblichen Vorschriften des Steueränderungsgesetzes 1973 lauten auszugsweise:

Artikel 6 Umsatzsteuer

§ 1 Änderung des Umsatzsteuergesetzes