A.
Die Vorlage betrifft die Frage, ob es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, daß bei der letzten Hauptfeststellung der Einheitswerte von Nachkriegsbauten, die im Wege des Ertragswertverfahrens zu bewerten sind, von der preisgebundenen Jahresrohmiete auszugehen ist, auch wenn diese bereits vor dem Bewertungsstichtag aufgrund der bestehenden Gesetzeslage erhöht worden war.
I.
1. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes - BewÄndG 1965 - vom 13. August 1965 (BGBl. I S. 851) bestimmt:
Für Grundbesitz findet die nächste Hauptfeststellung der Einheitswerte nach § 21 des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 8 auf den Beginn des Kalenderjahres 1964 statt (Hauptfeststellung 1964).
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