BVerwG - Beschluss vom 12.10.2021
8 C 4.21
Normen:
VwGO § 55a Abs. 3 S. 1 Alt. 2;
Fundstellen:
DVBl 2022, 51
D_V 2022, 260
MMR 2022, 155
NVwZ 2022, 649
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 21.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 9/20

Anforderungen an sichere Übermittlung einfach signierter Dokumente aus dem beA

BVerwG, Beschluss vom 12.10.2021 - Aktenzeichen 8 C 4.21

DRsp Nr. 2021/17939

Anforderungen an sichere Übermittlung einfach signierter Dokumente aus dem beA

Ein nicht qualifiziert elektronisch signiertes Dokument wird nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach im Sinne des § 55a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2, Abs. 4 Nr. 2 VwGO eingereicht, wenn die den Schriftsatz verantwortende Person das Dokument selbst versendet.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 21. April 2020 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 750,00 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 55a Abs. 3 S. 1 Alt. 2;

Gründe

Die Revision des Klägers ist gemäß § 144 Abs. 1 VwGO durch Beschluss in der Besetzung des Gerichts nach § 10 Abs. 3 Halbs. 2 VwGO zu verwerfen, weil sie unzulässig ist. Der Kläger hat die am 5. August 2021 abgelaufene Frist zur Begründung der Revision gemäß § 139 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 VwGO nicht gewahrt, weil er die Revisionsbegründungsschrift nicht rechtzeitig formwirksam eingereicht hat (1.). Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, liegen nicht vor (2.).